Ich wollte mich nicht damit abgeben, daß ich bei der Erforschung meiner mütterlichen Vorfahren bei meinem Urgroßvater, von dem nur der Name Franz Schulz und sein möglicher Geburtsort Kürtow im Kreis Arnswalde bekannt war, nicht weiter kommen sollte.
Ich befragte also alle noch lebenden Verwandten und bekam Hintergrundinformationen zu dessen namentlich bekannten Geschwistern, deren Ehepartnern und Kindern, sowie deren bekannten Partnern. Außerdem notierte ich mir die bekannten Aufenthaltsorte und Berufe.
Es handelte sich ausnahmslos um Personen, die nach Kriegsende 1945 irgendwo in Deutschland ein neues Zuhause fanden.
Ich begann damit, bei den zuständigen Standesämtern anzufragen, bekam aber fast nur negative Auskünfte in der Form von Absagen, mit der Begründung, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine Auskunft erteilen können zu dürfen. Ein Amt erklärte sich jedoch bereit meinem Ersuchen nachzukommen, wenn ich im Vorfeld durch Recherchen in der Einwohnermeldekartei den Zeitraum eingrenzen und den genauen Ort ermitteln könnte.
Schnell stellte ich fest, dass sich hier eine neue Informationsquelle für mich aufgetan hatte, die mir ungeahnte Ergebnisse brachte.
Ich habe in der Folgezeit innerhalb von nur vier Wochen Antwort auf drei Anfragen bei Kreis- und Ortsarchiven erhalten, deren Inhalt meine Erwartungen bei Weitem übertrafen und war von der Schnelligkeit der Bearbeitung (meist nur eine Woche) überrascht.
Die gesetzliche Grundlage für derartige Auskünfte bilden die Gesetze über das Meldewesen der jeweiligen Bundesländer. Als Beispiel nachfolgend ein Auszug aus dem des Landes Brandenburg, welches ich unter http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K22/221-01.htm gefunden habe:
Gesetz
über das Meldewesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999
(GVBl.I/99 S.174)
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01 S.298)
§ 32
Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gegenwärtige Anschriften,
die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.
Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. Über Daten nach § 12 Abs. 3 Satz 5 darf die Meldebehörde nur Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie hat zuvor den Betroffenen zu hören.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
Tag und Ort der Geburt,
frühere Vor- und Familiennamen,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
Staatsangehörigkeiten,
frühere Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
gesetzlichen Vertreter,
Sterbetag und -ort.
Ein derartiges Meldegesetz gibt es mit Abweichungen in jedem Bundesland, es dürfte aber kaum nennenswerte Abweichungen geben.
Für den Familienforscher ist also die erweiterte Melderegisterauskunft von Interesse.
Nach obigem Gesetzestext ist es lediglich erforderlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen um Auskunft zu erhalten.
Dies habe ich damit getan, dass ich einen Auszug aus meiner Ahnentafel, bei mir beginnend, bis zur gesuchten Person bzw. deren unbekannten Eltern ausdruckte. Dazu legte ich noch den Ausdruck eines Familienblattes der gesamten gesuchten Familie mit allen bekannten, auch geschätzten Daten, allen Geschwistern, Ehepartnern und Kindern. Manchmal ist es auch vorteilhaft, eine Kopie der eigenen Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde der Eltern usw. beizulegen, was die ganze Sache noch glaubhafter macht.
Dazu sollte man noch einen netten Brief verfassen, in dem man auf die miserable Aktenlage im Herkunftsgebiet des Gesuchten machen und der Erfolg sollte nicht ausbleiben. Voraussetzung ist aber, dass man bei den Vorrecherchen auch einen Aufenthaltsort des gesuchten gefunden hat. Wenn er dort gelebt hat, sei es auch nur zeitweise, hat er sich dort an- und abgemeldet und eine Menge Informationen zu seiner Person hinterlassen.
Neben der formlosen Anfrage bieten einige Archive, wie z.B. das Landesarchiv Berlin Vordrucke zum download an, was die Sache etwas vereinfacht.
Ich hatte sowohl mit brieflichen Anfragen, als auch mit Anfragen per e-mail Erfolg.
Abschließend Adressen einiger, mit Erfolg abgefragter Archive:
Landkreis Oder-Spree
- Der Landrat -
Nebenstelle Fürstenwalde
Kreisarchiv
Trebuser Str. 60
15517 Fürstenwalde/Spree
Tel.: 03361-599-3465
Fax.: 03361-599-3469
e-mail: kreisverwaltung@landkreis-oder-spree.de
Internet: www.landkreis-oder-spree.de
Landkreis Märkisch-Oderland
- Der Landrat -
Kreisarchiv
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Tel.: 03346-850539
Fax.: 03346-546
Landesarchiv Berlin
Eichborndamm 115-121
13403 Berlin
Internet: http://www.landesarchiv-berlin.de/lab-neu/
(für Berlin West 1875-1960, Berlin Ost 1875-1949)
Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
Kulturamt – Stadtarchiv –
Im Rad 20
65197 Wiesbaden
Tel.: 0611-313747
Fax.: 0611-313977
Internet: www.wiesbaden.de/kultur/stadtarchiv
Wer ebenfalls in anderen Archiven Meldekarteien ausfindig macht, wird gebeten die Adressen zwecks Fortschreibung dieser Adressliste dem webmaster zu übermitteln.
Norbert Gschweng
Greifswald im Oktober 2003
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